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Allgemeine Einkaufsbedingungen
der Indugastra Unna,
Herr Lars Beiske

Stand: August 2024

1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Bestellungen und Verträge der Indugastra über die Lieferung von Waren sowie über die Erbringung von Dienstleistungen durch Lieferanten und Dienstleister. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
  2. Diese AEB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
  3. Entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, Indugastra hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Indugastra die Lieferung oder Leistung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen vorbehaltlos entgegennimmt.
  4. Die Annahme von Waren oder Leistungen sowie deren Bezahlung stellt insbesondere keine Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Lieferanten dar.
  5. Werden Verträge über elektronische Plattformen geschlossen und ist der Vertragsschluss technisch nur möglich, wenn Indugastra den Bedingungen des Lieferanten zustimmt, stellt diese technische Zustimmung ausdrücklich keine Anerkennung dieser Bedingungen dar, soweit Indugastra nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt.
  6. Für einzelne Bestellungen können besondere, von diesen AEB abweichende Bedingungen vereinbart werden. Diese besonderen Vereinbarungen gehen diesen AEB im Falle von Widersprüchen vor. Im Übrigen gelten diese AEB ergänzend.
  7. Die Erstellung von Angeboten, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen durch den Lieferanten erfolgt für Indugastra grundsätzlich kostenlos und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Vertragsinhalt und Vertragsabschluss

  1. Bestellungen von Indugastra sind nur verbindlich, wenn sie in Textform, insbesondere per E-Mail oder über ein elektronisches Bestellsystem, erfolgen oder ausdrücklich bestätigt werden.
  2. Der Lieferant hat Bestellungen von Indugastra unverzüglich zu prüfen. Abweichungen hinsichtlich Menge, Preis, Qualität, Lieferzeit, Ausführung oder sonstiger vereinbarter Bedingungen sind Indugastra vor der Ausführung der Bestellung in Textform mitzuteilen und bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung.
  3. Schweigen von Indugastra auf eine Auftragsbestätigung des Lieferanten gilt nicht als Zustimmung zu abweichenden Bedingungen.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, die bestellte Ware bzw. Dienstleistung entsprechend den vereinbarten Spezifikationen, technischen Vorgaben, Zeichnungen, Beschreibungen und sonstigen Anforderungen vollständig und vertragsgemäß zu erbringen.

3. Liefer- und Leistungsbedingungen

  1. Die Lieferung von Waren hat vollständig und entsprechend der Bestellung zu erfolgen. Teillieferungen sind nur zulässig, wenn Indugastra ihnen vorher ausdrücklich zugestimmt hat.
  2. Die gelieferte Ware muss den vereinbarten Qualitätsanforderungen entsprechen und sich in einem für den deutschen Handelsverkehr üblichen und geeigneten Zustand befinden.
  3. Dies gilt insbesondere für:
  • die Qualität und Beschaffenheit der Ware,
  • Verpackung und Transportsicherheit,
  • Kennzeichnung und Beschriftung,
  • Begleitpapiere und Dokumentation,
  • gesetzliche und behördliche Anforderungen sowie
  • gegebenenfalls vereinbarte technische Normen und Spezifikationen.
Der Lieferant ist für eine sachgerechte und transportsichere Verpackung verantwortlich. Die Verpackung muss geeignet sein, die Ware vor üblichen Transport- und Lagerungsrisiken zu schützen. Soweit für die Ware besondere gesetzliche, technische oder sicherheitsrelevante Anforderungen gelten, ist der Lieferant für deren Einhaltung verantwortlich. Dienstleistungen sind vollständig, fachgerecht und entsprechend der vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung zu erbringen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten die im Rahmen der Bestellung vereinbarten Preise und Zahlungskonditionen.
  2. Sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, gilt:
  • Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto, oder
  • Zahlung innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
Sind die vom Lieferanten angebotenen Zahlungsbedingungen für Indugastra günstiger, gelten die für Indugastra günstigeren Zahlungsbedingungen. Die Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich mit vollständiger Lieferung bzw. vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung und dem Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung. Bei Dienstleistungen beginnt die Zahlungsfrist grundsätzlich erst nach vollständiger Fertigstellung und vertragsgemäßer Abnahme der Leistung, soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist. Bei unvollständigen Lieferungen oder nicht vollständig erbrachten Dienstleistungen ist Indugastra berechtigt, die Zahlung bis zur vollständigen und vertragsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Rechnungen müssen die in der Bestellung angegebenen Bestell- oder Auftragsnummern enthalten und eine eindeutige Zuordnung zur Lieferung oder Leistung ermöglichen.

5. Lieferfristen und Lieferverzug

  1. Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich.
  2. Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Liefertermin oder eine Lieferfrist voraussichtlich nicht eingehalten werden kann, hat er Indugastra hierüber unverzüglich in Textform zu informieren. Gleichzeitig sind die Gründe für die Verzögerung, die voraussichtliche Dauer sowie geeignete Gegenmaßnahmen zur Vermeidung oder Begrenzung der Folgen mitzuteilen.
  3. Für die Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist ist grundsätzlich der Eingang der vollständigen Ware bei Indugastra maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wurde.
  4. Gerät der Lieferant in Liefer- oder Leistungsverzug, stehen Indugastra die gesetzlichen Ansprüche zu. Dies umfasst insbesondere das Recht auf Schadensersatz und – nach den gesetzlichen Voraussetzungen – den Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz statt der Leistung.
  5. Soweit gesetzlich zulässig, ist Indugastra nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
  6. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf Ansprüche von Indugastra wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung dar.
  7. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche und eine gegebenenfalls vereinbarte Vertragsstrafe, soweit gesetzlich zulässig.

6. Eigentum und Gefahrübergang

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – mit der Übergabe der vollständigen und vertragsgemäßen Ware am vereinbarten Erfüllungsort auf Indugastra über.
  2. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht spätestens mit Übergabe auf Indugastra über, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt wird nicht anerkannt, soweit Indugastra diesem nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

7. Gewährleistung und Mängelhaftung

  1. Der Lieferant haftet dafür, dass sämtliche gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen bei Gefahrübergang bzw. bei Abnahme frei von Sach- und Rechtsmängeln sind und den vertraglich vereinbarten Anforderungen entsprechen.
  2. Die Ware muss insbesondere:
  • der Bestellung und den vereinbarten Spezifikationen entsprechen,
  • die vereinbarte Qualität und Beschaffenheit aufweisen,
  • für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet sein und
  • den einschlägigen gesetzlichen und technischen Anforderungen entsprechen.
Bei mangelhaften Waren oder Leistungen stehen Indugastra die gesetzlichen Mängelrechte zu. Indugastra ist insbesondere berechtigt, nach den gesetzlichen Voraussetzungen Nacherfüllung zu verlangen, den Mangel selbst beseitigen zu lassen, vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis bzw. die Vergütung zu mindern und/oder Schadensersatz zu verlangen. Im Rahmen der Nacherfüllung trägt der Lieferant die hierfür erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit gesetzlich vorgesehen. Bei erheblichen oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigten Mängeln ist Indugastra berechtigt, die gesetzlichen weiteren Rechte geltend zu machen. Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten von Indugastra bleiben unberührt.

8. Haftung

  1. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die durch von ihm gelieferte mangelhafte Waren oder durch nicht vertragsgemäß erbrachte Dienstleistungen entstehen.
  2. Der Lieferant hat insbesondere dafür einzustehen, dass die gelieferten Waren und erbrachten Dienstleistungen den vereinbarten Anforderungen, Spezifikationen und sonstigen Vorgaben entsprechen.
  3. Indugastra übernimmt keine Haftung für Schäden, die ausschließlich darauf beruhen, dass der Lieferant Waren oder Dienstleistungen entgegen den vereinbarten Anforderungen, Spezifikationen oder Vorgaben liefert bzw. erbringt.
  4. Die Haftung von Indugastra für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben ebenfalls unberührt.

9. Beendigung und Kündigung

  1. Das Recht zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den jeweils vereinbarten Vertragsbedingungen.
  2. Indugastra ist insbesondere berechtigt, einen Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, wenn der Lieferant wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag oder diesen AEB verletzt und die Pflichtverletzung trotz angemessener Fristsetzung nicht beseitigt, soweit eine Fristsetzung gesetzlich erforderlich ist.
  3. Eine Kündigung oder Beendigung des Vertrags bedarf der Textform, soweit gesetzlich zulässig.
  4. Das Recht zur Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleibt unberührt.

10. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen sowie für die Zahlung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, der Betrieb bzw. Geschäftssitz von Indugastra.

11. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Hauptniederlassung von Indugastra.
  2. Indugastra ist daneben berechtigt, den Lieferanten an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Soweit gesetzlich zulässig, gilt der Sitz einer handelsregisterlich eingetragenen Zweigniederlassung von Indugastra als zusätzlicher Gerichtsstand, sofern der Vertrag mit dieser Zweigniederlassung geschlossen wurde.
  4. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Indugastra und dem Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
  5. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet Anwendung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und seine Anwendung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

12. Datenschutz

  1. Indugastra verarbeitet personenbezogene Daten von Lieferanten und deren Ansprechpartnern im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
  2. Die Verarbeitung erfolgt insbesondere zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung von Geschäftsbeziehungen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten.

13. Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieser AEB bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
  3. In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebend.
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen treten mit Wirkung zum 05.08.2024 in Kraft.