Allgemeine
Einkaufsbedingungen
der Indugastra Unna,
Herr Lars Beiske
Stand: August 2024
1.
Geltungsbereich
- Diese
Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Bestellungen und
Verträge der Indugastra über die Lieferung von Waren sowie über die
Erbringung von Dienstleistungen durch Lieferanten und Dienstleister. Sie
gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer
erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
- Diese AEB
gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne
des § 310 Abs. 1 BGB.
- Entgegenstehende
oder von diesen AEB abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten
werden nicht anerkannt, es sei denn, Indugastra hat ihrer Geltung
ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Indugastra
die Lieferung oder Leistung in Kenntnis entgegenstehender oder
abweichender Bedingungen vorbehaltlos entgegennimmt.
- Die
Annahme von Waren oder Leistungen sowie deren Bezahlung stellt
insbesondere keine Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Lieferanten
dar.
- Werden
Verträge über elektronische Plattformen geschlossen und ist der
Vertragsschluss technisch nur möglich, wenn Indugastra den Bedingungen des
Lieferanten zustimmt, stellt diese technische Zustimmung ausdrücklich
keine Anerkennung dieser Bedingungen dar, soweit Indugastra nicht
ausdrücklich etwas anderes erklärt.
- Für
einzelne Bestellungen können besondere, von diesen AEB abweichende
Bedingungen vereinbart werden. Diese besonderen Vereinbarungen gehen
diesen AEB im Falle von Widersprüchen vor. Im Übrigen gelten diese AEB
ergänzend.
- Die
Erstellung von Angeboten, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen
durch den Lieferanten erfolgt für Indugastra grundsätzlich kostenlos und
unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2.
Vertragsinhalt und Vertragsabschluss
- Bestellungen
von Indugastra sind nur verbindlich, wenn sie in Textform, insbesondere
per E-Mail oder über ein elektronisches Bestellsystem, erfolgen oder
ausdrücklich bestätigt werden.
- Der
Lieferant hat Bestellungen von Indugastra unverzüglich zu prüfen.
Abweichungen hinsichtlich Menge, Preis, Qualität, Lieferzeit, Ausführung
oder sonstiger vereinbarter Bedingungen sind Indugastra vor der Ausführung
der Bestellung in Textform mitzuteilen und bedürfen der ausdrücklichen
Zustimmung.
- Schweigen
von Indugastra auf eine Auftragsbestätigung des Lieferanten gilt nicht als
Zustimmung zu abweichenden Bedingungen.
- Der
Lieferant ist verpflichtet, die bestellte Ware bzw. Dienstleistung
entsprechend den vereinbarten Spezifikationen, technischen Vorgaben,
Zeichnungen, Beschreibungen und sonstigen Anforderungen vollständig und
vertragsgemäß zu erbringen.
3. Liefer- und
Leistungsbedingungen
- Die
Lieferung von Waren hat vollständig und entsprechend der Bestellung zu
erfolgen. Teillieferungen sind nur zulässig, wenn Indugastra ihnen vorher
ausdrücklich zugestimmt hat.
- Die
gelieferte Ware muss den vereinbarten Qualitätsanforderungen entsprechen
und sich in einem für den deutschen Handelsverkehr üblichen und geeigneten
Zustand befinden.
- Dies gilt
insbesondere für:
- die
Qualität und Beschaffenheit der Ware,
- Verpackung
und Transportsicherheit,
- Kennzeichnung
und Beschriftung,
- Begleitpapiere
und Dokumentation,
- gesetzliche
und behördliche Anforderungen sowie
- gegebenenfalls
vereinbarte technische Normen und Spezifikationen.
Der
Lieferant ist für eine sachgerechte und transportsichere Verpackung
verantwortlich. Die Verpackung muss geeignet sein, die Ware vor üblichen
Transport- und Lagerungsrisiken zu schützen.
Soweit
für die Ware besondere gesetzliche, technische oder sicherheitsrelevante
Anforderungen gelten, ist der Lieferant für deren Einhaltung
verantwortlich.
Dienstleistungen
sind vollständig, fachgerecht und entsprechend der vertraglich
vereinbarten Leistungsbeschreibung zu erbringen.
4. Preise und
Zahlungsbedingungen
- Soweit
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten die im Rahmen
der Bestellung vereinbarten Preise und Zahlungskonditionen.
- Sofern
keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, gilt:
- Zahlung
innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto, oder
- Zahlung
innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
Sind die
vom Lieferanten angebotenen Zahlungsbedingungen für Indugastra günstiger,
gelten die für Indugastra günstigeren Zahlungsbedingungen.
Die
Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich mit vollständiger Lieferung bzw.
vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung und dem Zugang einer
ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung.
Bei
Dienstleistungen beginnt die Zahlungsfrist grundsätzlich erst nach
vollständiger Fertigstellung und vertragsgemäßer Abnahme der Leistung,
soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist.
Bei
unvollständigen Lieferungen oder nicht vollständig erbrachten
Dienstleistungen ist Indugastra berechtigt, die Zahlung bis zur
vollständigen und vertragsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten, soweit die
gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Rechnungen
müssen die in der Bestellung angegebenen Bestell- oder Auftragsnummern
enthalten und eine eindeutige Zuordnung zur Lieferung oder Leistung
ermöglichen.
5.
Lieferfristen und Lieferverzug
- Vereinbarte
Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich.
- Erkennt
der Lieferant, dass ein vereinbarter Liefertermin oder eine Lieferfrist
voraussichtlich nicht eingehalten werden kann, hat er Indugastra hierüber
unverzüglich in Textform zu informieren. Gleichzeitig sind die Gründe für
die Verzögerung, die voraussichtliche Dauer sowie geeignete Gegenmaßnahmen
zur Vermeidung oder Begrenzung der Folgen mitzuteilen.
- Für die
Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist ist grundsätzlich der
Eingang der vollständigen Ware bei Indugastra maßgeblich, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wurde.
- Gerät der
Lieferant in Liefer- oder Leistungsverzug, stehen Indugastra die
gesetzlichen Ansprüche zu. Dies umfasst insbesondere das Recht auf
Schadensersatz und – nach den gesetzlichen Voraussetzungen – den Rücktritt
vom Vertrag oder Schadensersatz statt der Leistung.
- Soweit
gesetzlich zulässig, ist Indugastra nach erfolglosem Ablauf einer
angemessenen Nachfrist berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu
verlangen.
- Die
vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung stellt
keinen Verzicht auf Ansprüche von Indugastra wegen der verspäteten
Lieferung oder Leistung dar.
- Dies gilt
insbesondere für Schadensersatzansprüche und eine gegebenenfalls
vereinbarte Vertragsstrafe, soweit gesetzlich zulässig.
6. Eigentum
und Gefahrübergang
- Die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
Ware geht – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – mit
der Übergabe der vollständigen und vertragsgemäßen Ware am vereinbarten
Erfüllungsort auf Indugastra über.
- Das
Eigentum an der gelieferten Ware geht spätestens mit Übergabe auf
Indugastra über, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- Eigentumsvorbehalte
des Lieferanten gelten nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden. Ein
verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt wird nicht anerkannt,
soweit Indugastra diesem nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
7.
Gewährleistung und Mängelhaftung
- Der
Lieferant haftet dafür, dass sämtliche gelieferten Waren und erbrachten
Dienstleistungen bei Gefahrübergang bzw. bei Abnahme frei von Sach- und
Rechtsmängeln sind und den vertraglich vereinbarten Anforderungen
entsprechen.
- Die Ware
muss insbesondere:
- der
Bestellung und den vereinbarten Spezifikationen entsprechen,
- die
vereinbarte Qualität und Beschaffenheit aufweisen,
- für die
vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet sein und
- den
einschlägigen gesetzlichen und technischen Anforderungen entsprechen.
Bei
mangelhaften Waren oder Leistungen stehen Indugastra die gesetzlichen
Mängelrechte zu.
Indugastra
ist insbesondere berechtigt, nach den gesetzlichen Voraussetzungen
Nacherfüllung zu verlangen, den Mangel selbst beseitigen zu lassen, vom
Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis bzw. die Vergütung zu mindern
und/oder Schadensersatz zu verlangen.
Im Rahmen
der Nacherfüllung trägt der Lieferant die hierfür erforderlichen Kosten,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit
gesetzlich vorgesehen.
Bei
erheblichen oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigten
Mängeln ist Indugastra berechtigt, die gesetzlichen weiteren Rechte
geltend zu machen.
Die
gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten von Indugastra bleiben
unberührt.
8. Haftung
- Der
Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die durch
von ihm gelieferte mangelhafte Waren oder durch nicht vertragsgemäß
erbrachte Dienstleistungen entstehen.
- Der
Lieferant hat insbesondere dafür einzustehen, dass die gelieferten Waren
und erbrachten Dienstleistungen den vereinbarten Anforderungen,
Spezifikationen und sonstigen Vorgaben entsprechen.
- Indugastra
übernimmt keine Haftung für Schäden, die ausschließlich darauf beruhen,
dass der Lieferant Waren oder Dienstleistungen entgegen den vereinbarten
Anforderungen, Spezifikationen oder Vorgaben liefert bzw. erbringt.
- Die
Haftung von Indugastra für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für
Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt
unberührt. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben ebenfalls
unberührt.
9. Beendigung
und Kündigung
- Das Recht
zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung richtet sich nach den
gesetzlichen Vorschriften und den jeweils vereinbarten
Vertragsbedingungen.
- Indugastra
ist insbesondere berechtigt, einen Vertrag aus wichtigem Grund
außerordentlich zu kündigen, wenn der Lieferant wesentliche
Verpflichtungen aus dem Vertrag oder diesen AEB verletzt und die
Pflichtverletzung trotz angemessener Fristsetzung nicht beseitigt, soweit
eine Fristsetzung gesetzlich erforderlich ist.
- Eine
Kündigung oder Beendigung des Vertrags bedarf der Textform, soweit
gesetzlich zulässig.
- Das Recht
zur Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere
Schadensersatzansprüche, bleibt unberührt.
10.
Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferung von Waren und die
Erbringung von Dienstleistungen sowie für die Zahlung ist, sofern nichts
anderes vereinbart wurde, der Betrieb bzw. Geschäftssitz von Indugastra.
11.
Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
- Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem
Vertragsverhältnis ist der Sitz der Hauptniederlassung von Indugastra.
- Indugastra
ist daneben berechtigt, den Lieferanten an dessen allgemeinem
Gerichtsstand zu verklagen.
- Soweit
gesetzlich zulässig, gilt der Sitz einer handelsregisterlich eingetragenen
Zweigniederlassung von Indugastra als zusätzlicher Gerichtsstand, sofern
der Vertrag mit dieser Zweigniederlassung geschlossen wurde.
- Für
sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Indugastra und dem Lieferanten gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des Kollisionsrechts.
- Das
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (CISG) findet Anwendung, soweit die gesetzlichen
Voraussetzungen hierfür vorliegen und seine Anwendung nicht ausdrücklich
ausgeschlossen wurde.
12.
Datenschutz
- Indugastra
verarbeitet personenbezogene Daten von Lieferanten und deren
Ansprechpartnern im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen
Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
- Die
Verarbeitung erfolgt insbesondere zur Anbahnung, Durchführung und
Abwicklung von Geschäftsbeziehungen sowie zur Erfüllung gesetzlicher
Pflichten.
13.
Schlussbestimmungen
- Sollten
einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen unberührt.
- Änderungen
und Ergänzungen dieser AEB bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich
eine strengere Form vorgeschrieben ist.
- In
Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen
Einkaufsbedingungen maßgebend.
Diese
Allgemeinen Einkaufsbedingungen treten mit Wirkung zum 05.08.2024 in
Kraft.